Einverständniserklärung zur Teilnahme an (virtuellen) Veranstaltungen

Unsere (virtuellen) Veranstaltungen (Meetings, Trainings, Webinare etc.) finden teilweise oder ganz über eine Videokonferenz- und Kollaborationssoftware (z.B. Cisco Webex und MS Teams) statt. Auf folgenden Seiten stellen wir Ihnen unsere Regeln zur Verfügung und fragen Ihr Einverständnis dazu ab.

Richtlinien zum mobilen Datenverkehr

Der Austausch von Daten erfordert einen bewussten Umgang mit den technischen Möglichkeiten. Für das virtuelle Nutzung der Plattform gelten folgende Grundlagen:

  1. Es ist nicht zulässig, ohne explizites Einverständnis von Betroffenen (zu sehen bzw. zu hören)
    Mitschnitte von Video- oder Audioaufnahmen anzufertigen. Dies gilt auch für Fotoaufnahmen
    oder Screenshots.
  2. Bei der Verbreitung von Daten ist das Urheberrecht zu beachten.
  3. Eine Speicherung, Weitergabe oder Veröffentlichung von Daten/Dateien ist nur mit Zustimmung
    des Urhebers gestattet.
  4. Eine Verbreitung illegaler, rassistischer, anstößiger, diskriminierender oder pornographischer
    Inhalte und deren Aufstellung, Äußerung, Verlinkung oder Zugänglichmachung sind Straftaten und
    werden unmittelbar zur Anzeige gebracht.
  5. Zugangsdaten zu den virtuellen Meetings/Trainingseinheiten werden den Teilnehmenden
    frühzeitig bekannt gegeben. Die Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln.
  6. Bei Krankheit oder anderer Verhinderung ist der Veranstalter (upDATE) zu informieren.
  7. Sofern der Bildschirm geteilt wird, ist sicherzustellen, dass nur die Dokumente sichtbar sind, die
    für das Training relevant sind.


Zuwiderhandlungen können sowohl straf- als auch zivilrechtliche Folgen haben.


Auf die Strafbarkeit nach § 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) wird hingewiesen:

Strafgesetzbuch (StGB)

§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

  1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
  2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.


(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt

  1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit
    einem Abhörgerät abhört oder
  2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich
    gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich
    mitteilt.

Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden.
§ 74a ist anzuwenden.


Zuwiderhandlungen können sowohl straf- als auch zivilrechtliche Folgen haben.


Merkblatt für Videounterricht

In unseren virtuellen Meetings/Trainings ect. wird eine Videokonferenz- und Kollaborationssoftware (z.B. Cisco Webex oder MS Teams) eingesetzt. Die erforderlichen datenschutz- und lizenzrechtlichen Voraussetzungen wurden geschaffen.


Die folgenden Grundsätze sollten von Ihnen beachten werden:

  • Wählen Sie sich pünktlich – ca. 10-15 Minuten vor Beginn – zum virtuellen Meeting/Training ein,
    um technische Probleme frühzeitig beseitigen zu können.
  • Suchen Sie sich einen ungestörten Platz mit guter Internetverbindung. Beenden Sie ggf. alle nicht
    benötigten Programme, die unnötig Bandbreite einnehmen könnten.
  • Aus Höflichkeit das Video grundsätzlich einschalten.
  • Nutzen Sie die Stummfunktion, wenn Sie gerade nicht sprechen.
  • Wählen Sie einen neutralen Hintergrund, um zu vermeiden, dass Dinge gesehen werden, die von
    anderen nicht gesehen werden sollen.
  • Die Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln.
  • Sofern der Bildschirm geteilt wird, ist sicherzustellen, dass nur die Dokumente sichtbar sind, die
    für das Training relevant sind.
  • Es ist nicht zulässig, ohne explizites Einverständnis von Betroffenen (zu sehen bzw. zu hören)
    Mitschnitte von Video- oder Audioaufnahmen anzufertigen. Dies gilt auch für Fotoaufnahmen
    oder Screenshots.